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Bearbeitungsgebühren zurückfordern

Online und unkompliziert: Prüfung Ihrer Ansprüche auf Rückforderung unzulässiger Bearbeitungsgebühren durch einen Rechtsanwalt.

Anwaltliche Prüfung Ihrer Bearbeitungsgebühren

Prüfung der Rückforderbarkeit Ihrer Bearbeitungsgebühren

Rasche anwaltliche Einschätzung

Digitale und unkomplizierte Abwicklung

Prüfung der Möglichkeit einer Durchsetzung ohne eigenes Kostenrisiko durch Prozessfianzierung

So läuft die Prüfung ab

Wenn Sie Bearbeitungsgebühren zurückfordern möchten, prüfen wir zunächst Ihren Kredit- oder Finanzierungsvertrag sowie die konkret verrechneten Gebühren. Nach Ihrer Anfrage prüfen wir, ob die in Ihrem Kredit- oder Finanzierungsvertrag verrechnete Bearbeitungsgebühr grundsätzlich zurückgefordert werden kann. Anschließend erhalten Sie eine anwaltliche Ersteinschätzung und erfahren, welche Unterlagen noch benötigt werden. Bestehen ausreichende Erfolgsaussichten, stimmen wir mit Ihnen die weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vorgehensweise sowie gegebenenfalls eine Durchsetzung ohne eigenes Kostenrisiko ab.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bearbeitungsgebühren kommen in Betracht?

Ob Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden können, hängt von der konkreten Gebührenklausel und der Ausgestaltung des jeweiligen Kredit- oder Finanzierungsvertrags ab. Rückforderungsansprüche können insbesondere dann bestehen, wenn die verrechneten Gebühren den tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers grob überschreiten, ihnen keine konkrete Zusatzleistung gegenübersteht oder die Klausel für Verbraucher nicht ausreichend transparent ist.

Der Oberste Gerichtshof hat in jüngeren Individualverfahren Banken zur Rückzahlung überhöhter oder auf intransparenten Klauseln beruhender Kreditbearbeitungsspesen verpflichtet. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Entscheidungsinformation des Obersten Gerichtshofs.

Ja. Beruht die Zahlung auf einer unwirksamen Gebührenklausel, unterliegt der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Aufgrund dieser grundsätzlich langen Verjährungsfrist können Verbraucher unter Umständen auch Bearbeitungsgebühren zurückfordern, die bereits vor vielen Jahren bezahlt wurden. Ob die konkrete Gebührenvereinbarung unwirksam ist und ein Rückforderungsanspruch besteht, wird anhand der Vertragsunterlagen geprüft. Für Zinsen auf den Rückforderungsbetrag können kürzere Verjährungsfristen gelten.

Für eine erste Prüfung sind insbesondere der Kredit- oder Finanzierungsvertrag, die Gebührenaufstellung, vorhandene Abrechnungen sowie Zahlungsnachweise hilfreich. Liegen nicht mehr alle Unterlagen vor, kann häufig dennoch eine erste Einschätzung vorgenommen und geklärt werden, welche Dokumente noch benötigt werden.

Bereits vorhandene Verträge oder Vergleichsvereinbarungen können Sie auch im Rahmen unserer rechtlichen Dokumentenprüfung beurteilen lassen.

Nach Übermittlung Ihrer Unterlagen erfolgt zunächst eine anwaltliche Prüfung Ihrer Ansprüche. Anschließend erhalten Sie eine schriftliche Einschätzung zur Rückforderbarkeit und zu den weiteren Möglichkeiten der Durchsetzung.

Die erste Prüfung Ihrer Unterlagen erfolgt kostenfrei. In geeigneten Fällen besteht außerdem die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit einer Rechtsschutzversicherung oder einem Prozessfinanzierer, sodass eine Durchsetzung unter Umständen auch ohne eigenes Kostenrisiko möglich ist. Alternativ kann das Verfahren selbstverständlich auch selbst finanziert geführt werden.

Bei ausreichenden Erfolgsaussichten kann zunächst geprüft werden, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung übernimmt. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag, den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen und dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls ab. Gerne kann für Sie eine Deckungsanfrage gestellt werden.

Besteht keine Rechtsschutzdeckung, kann gegebenenfalls auch eine Finanzierung durch einen Prozessfinanzierer in Betracht kommen. Dieser übernimmt nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen das Kostenrisiko und erhält im Erfolgsfall einen vertraglich festgelegten Anteil am erzielten Betrag. Die jeweiligen Konditionen werden vor einer Beauftragung transparent erläutert.

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    Durch die Übermittlung des Formulars kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.